Betreuung

Wir betreuen Sie – Zusätzliche Entlasungs- und Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI

Aktuell stellt die Pflegekasse jedem eingestuften Pflegebedürftigem ab Grad I monatlich einen Entlastungsbeitrag von 125,00 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingestzt werden und soll den Pflegebedürftigen oder die pflegenden Angehörigen unterstützen. Er kann zum Beispiel zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags genutzt werden.

Der Entlastungsbeitrag ist zweckgebunden und kann nur gegen Rechnung eines zugelassenen Leistungserbringers ausgezahlt werden. Es gilt das Erstattungsprinzip.

Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in den Folgemonat übertragen werden. Noch nicht verbrauchte Beträge können am Ende des Kalenderjahres in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Diese zweckgebundenen Pflegesachleistungen stehen Ihnen zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zu. Leistungen, die in den Bereich der Pflegesachleistungen gehören (z.B. eine Ganzwaschung) dürfen nicht über den Entlastungsbeitrag abgerechnet werden.