Pflegeversicherung – SGB XI
Leistungen der Pflegeversicherung – SGB XI – Grundpflege
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Das Antragsformular wird bei der zuständigen Pflegeversicherung angefordert. Das ausgefüllte Formular muss an die Kasse zurückgeschickt werden. Bevor die Pflegekasse zahlt, wird sie prüfen, ob und in welchem Umfang Leistungen überhaupt notwendig und zweckmäßig sind. Zu diesem Zweck beauftragt die Kasse einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), der den Antragsteller in seiner häuslichen Umgebung begutachtet und erstellt ein Gutachten. In welcher Höhe die Kasse Kosten übernimmt, hängt dabei von dem Pflegegrad des Antragstellers ab, die nach der Begutachtung bewilligt wird. Die Bewilligung wird schriftlich von der Pflegekasse mitgeteilt. Lehnt sie den Antrag ab, muss sie das begründen. Achtung: Anträge müssen rechtzeitig gestellt werden. Denn Leistungen werden erst ab dem Tag gezahlt, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht.
Es wird zwischen Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen und Geldleistungen unterschieden.
Pflegegeld
Pflegegeld erhält man, wenn ehrenamtliche Pflegekräfte die häusliche Pflege übernehmen. Das können zum Beispiel Familienangehörige oder Nachbarn sein. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf sein Bankkonto, und zwar
- 332 Euro bei Pflegegrad II
- 573 Euro bei Pflegegrad III
- 765 Euro bei Pflegegrad IV
- 947 Euro bei Pflegegrad V
(Stand 01.01.2024)
Der Pflegegrad I bliebt hier unberücksichtigt.
Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld verwendet wird.
Pflegesachleistung
Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Im Rahmen der Pflegeversicherung können Leistungen der Pflege, Hilfen im Haushalt und die so genannte häusliche Betreuung in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich
- 761 Euro bei Pflegegrad II
- 1.432 Euro bei Pflegegrad III
- 1.778 Euro bei Pflegegrad IV
- 2.200 Euro bei Pflegegrad V
(Stand 01.01.2024)