Pflegeversicherung – SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung – SGB XI – Grundpflege

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Das Antragsformular wird bei der zuständigen Pflegeversicherung angefordert. Das ausgefüllte Formular muss an die Kasse zurückgeschickt werden. Bevor die Pflegekasse zahlt, wird sie prüfen, ob und in welchem Umfang Leistungen überhaupt notwendig und zweckmäßig sind. Zu diesem Zweck beauftragt die Kasse einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), der den Antragsteller in seiner häuslichen Umgebung begutachtet und erstellt ein Gutachten. In welcher Höhe die Kasse Kosten übernimmt, hängt dabei von dem Pflegegrad des Antragstellers ab, die nach der Begutachtung bewilligt wird. Die Bewilligung wird schriftlich von der Pflegekasse mitgeteilt. Lehnt sie den Antrag ab, muss sie das begründen. Achtung: Anträge müssen rechtzeitig gestellt werden. Denn Leistungen werden erst ab dem Tag gezahlt, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht.

 Es wird zwischen Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen und Geldleistungen unterschieden.

Pflegegeld

Pflegegeld erhält man, wenn ehrenamtliche Pflegekräfte die häusliche Pflege übernehmen. Das können zum Beispiel Familienangehörige oder Nachbarn sein. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf sein Bankkonto, und zwar

  • 332 Euro bei Pflegegrad II
  • 573 Euro bei Pflegegrad III
  • 765 Euro bei Pflegegrad IV
  • 947 Euro bei Pflegegrad V

(Stand 01.01.2024)

Der Pflegegrad I bliebt hier unberücksichtigt.

Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld verwendet wird.

Pflegesachleistung

Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Im Rahmen der Pflegeversicherung können Leistungen der Pflege, Hilfen im Haushalt und die so genannte häusliche Betreuung in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich

  • 761 Euro bei Pflegegrad II
  • 1.432 Euro bei Pflegegrad III
  • 1.778 Euro bei Pflegegrad IV
  • 2.200 Euro bei Pflegegrad V

(Stand 01.01.2024)

Der Pflegegrad I bliebt hier unberücksichtigt.

Kombinationsleistungen (Kombination von Sachleistung und Pflegegeld)

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, so erhält er nach Rechnungstellung des Pflegedienstes ein anteiliges Pflegegeld. Über diesen Geldbetrag kann er frei verfügen.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegesgrad III) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.432 Euro. Am Monatsende berechnet der Pflegedienst 70 Prozent der möglichen Pflegesachleistung der Pflegekasse (1.002,40€). Die Pflegekasse zahlt also dem Pflegebedürftigen noch 30 Prozent vom Pflegegeld (171,90€) aus.

Pflegehilfsmittel

Für die benötigten Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Handschuhe u.s.w. stellt die Pflegekasse jedem eingestuften Pflegebedürftigem ab Grad I monatlich 40,00 € zur Verfügung. Es gibt zahlreiche Anbieter, die für Sie die Belieferung mit Pflegehilsmitteln nach Ihren Wünschen übernehmen und selbst mit der Pflegekasse abrechnen. Gerne nennen wir Ihnen hierzu einige Adressen.

Entlastungsbeitrag

Aktuell stellt die Pflegekasse jedem eingestuften Pflegebedürftigem ab Grad I monatlich einen Entlastungsbeitrag von 125,00 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingestzt werden und soll den Pflegebedürftigen oder die pflegenden Angehörigen unterstützen. Er kann zum Beispiel zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags genutzt werden.

Der Entlastungsbeitrag ist zweckgebunden und kann nur gegen eine Rechnung eines zugelassenen Leistungserbringers ausgezahlt werden. Es gilt das Erstattungsprinzip.

Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in den Folgemonat übertragen werden. Noch nicht verbrauchte Beträge können am Ende des Kalenderjahres in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Leistungen, die in den Bereich der Pflegesachleistungen gehören (z.B. eine Ganzwaschung), dürfen nicht über den Entlastungsbeitrag abgerechnet werden.

Leistungsangebot

Wir bieten Ihnen alle Leistungen der Pflegeversicherung an. Eine genaue Auflistung aller möglichen Leistungen entnehmen Sie bitte unserer Preisliste unter „Downloads„.